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VG Weimar, 22.03.2007 - 2 K 145/06 We |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
GG Art 2; GG Art 3; GG Art 9; GG Art 14; ThürWaldGenG § 9; ThürWaldGenG § 10; ThürWaldGenG § 11; ThürWaldGenG § 12
Jagd-, Forst- und Fischereirecht; Verfassungsmäßigkeit des ThürWaldGenG; Beirat; Genehmigung; Mitgliederversammlung; Organkompetenz; Regelungsspielraum; Satzung; Stimmrecht; Vorstand; Waldgenossenschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes; Widerspruchsfreiheit einer Satzung mit den Regelungen des ThürWaldGenG als Voraussetzung für ihre Genehmigungsfähigkeit
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80
Sasbach
Auszug aus VG Weimar, 22.03.2007 - 2 K 145/06
Denn den Gemeinden steht gleichfalls ein Grundrechtschutz nicht zu, da sie sich in keiner grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden und mithin nicht grundrechtschutzbedürftig sind (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82, 105). - BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52
Bayerische Ärzteversorgung
Auszug aus VG Weimar, 22.03.2007 - 2 K 145/06
Denn Art. 9 GG - hier gegebenenfalls in Form der negativen Koalitionsfreiheit - gewährt grundsätzlich keinen Schutz vor gesetzlich angeordneter Zugehörigkeit zu Organisationen (vgl. hierzu nur BVerfG v. 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354). - BVerwG, 29.07.2004 - 5 C 65.03
Berufung, Bindung an Zulassung der -; Bindung an die Zulassung der Berufung durch …
Auszug aus VG Weimar, 22.03.2007 - 2 K 145/06
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der Länder ist geklärt, dass einer Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes gerade nicht zugute kommen können (vgl. hierzu nur Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 14.10.2005 - 77/03 - DöV 2005, 517 - 519 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).